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Satzung



§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:
"Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Metternich 1956" und hat seinen Sitz in 53919 Weilerswist-Metternich.
Der/Die Geschäftsführer/in ist Führer der Vereinsadresse.

§ 2 Zweck des Vereins
    a) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Karnevals-Brauchtums. Insbesondere wird dieser Zweck verwirklicht durch:
    1. Abhaltung karnevalistischer Veranstaltungen,
    2. Unterstützung karnevalistischer Gruppen aus Metternich,
    3. Unterstützung und Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit im Bereich der Brauchtumspflege. Der Verein erkennt die Richtlinien des "Deutschen Sportbundes" zur Bekämpfung des Dopings ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des "Deutschen Tanzsportverbandes".
    b) Der Verein ist selbstständig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai und endet am 30. April.

§ 4 Mitglieder
    a) Mitglied kann jeder (männlichen oder weiblichen Geschlechts) werden, der:
    1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist,
    3. nicht den Vereinsinteressen und dem Vereinsfrieden entgegensteht. Im Zweifelsfall kann die Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung zur Abstimmung über die Aufnahme aufgefordert werden.
    b) Sie haben die Verpflichtung, ihre Jahresbeiträge zu entrichten. Es wird von ihnen erwartet den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
    c) Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, der auf der Jahreshauptsversammlung vereinbart wird und bis spätestens 2 Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung zu zahlen ist.
§ 6 Vorstand
    a) Der geschäftsführende Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Geschäftsführer/in
    3. dem/der 1. Kassierer/in
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der KG sein.
    b) Weiterhin gehören dem Vorstand an:
    1. der/die 2. Kassierer/in
    2. der/die 1. Schriftführer/in
    3. der/die 2. Schriftführer/in
    4. der/die Sitzungspräsident/in und Literat/in
    c) Scheidet der/die Vorsitzende aus dem Vorstand aus, hat der übrige Vorstand binnen zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Vorstand entsprechend zu wählen ist
    d) Scheidet während einer Wahlperiode der/die von der Jahreshauptversammlung gewählte Geschäftsführer/in oder 1. Kassierer/in aus, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss die zu ersetzenden Mitglieder in den Vorstand berufen.
    e) Der/Die Vorsitzende ruft die Vorstandsversammlung ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall wird er/sie von dem/der Geschäftsführer/in vertreten.
    f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
    g) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
    h) Der/Die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in, im Falle der Verhinderung einer der beiden Personen zusammen mit dem/der 1. Kassierer/in vertreten gemeinschaftlich den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.
    i) Der/Die Vorsitzende ist in Zusammenarbeit mit dem/der Geschäftsführer/in
    1. für die Überwachung der Vereinsinteressen im Sinne der Satzung verantwortlich,
    2. zuständig für die Vertretung des Vereins in wichtigen Anlassen.
Der/Die Vorsitzende hat das Recht, die Vereinskasse zu jeder Zeit zu kontrollieren.
    j) Der/Die Geschäftsführer/in überwacht in Absprache mit dem/der Vorsitzenden die Eintragungen des/der Schriftführer/in sowie das Kassenbuch. Ferner führt der/die Geschäftsführer/in in Zusammenarbeit mit den Kassierern die Dokumentation der Vereinskosten.
    k) Der/Die 1. Kassierer/in führt das Kassenbuch im Sinne der steuerlichen Vorschriften. In Zusammenarbeit mit dem/der 2. Kassierer/in erledigt er alle geldlichen Angelegenheiten der Gesellschaft. Ferner haben die Kassierer in Absprache, für die Eintreibung der Beiträge Sorge zu tragen.
    l) Der/die Schriftführer/in hat über alle Ereignisse, soweit sie den Verein betreffen, genauestes Protokoll zu führen und alle Versammlungsbeschlüsse aufzuzeichnen.
Ferner ist der/die Schriftführer/in für die anfallende Vereinskorrespondenz zuständig.

§ 7 Mitgliederversammlung und Beschlüsse
    a) Die Mitgliederversammlung wird gebildet von der Gesamtheit der Mitglieder. Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird mittels Rundschreiben durch den Vorstand min. 4 Wochen im Voraus einberufen.
    b) Auf schriftliche Aufforderung von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
    c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende.
    d) Satzungsänderungen können nur durch die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

§ 8 Jahreshauptversammlung
    a) Nach Ablauf des Geschäftsjahres, spätestens 4 Wochen später, findet die ordentliche Jahreshauptversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens 4 Wochen vorher durch Rundschreiben. Folgende Punkte muss die Tagesordnung beinhalten:
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes (Bericht des/der Schriftführer/in) über das vergangene Jahr.
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes.
    3. Prüfbericht der Kassenprüfer.
    4. Aussprache
    5. Bestimmung eines Wahlleiters.
    6. Entlastung des alten Vorstandes.
    7. Wahl der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder.
    8. Wahl der Kassenprüfer.
    b) Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt auf Vorschläge der Mitglieder, durch Zuruf aus der Versammlung. Die Wahl kann offen oder geheim (schriftlich) erfolgen und wird durch einen von der Versammlung bestimmten Wahlleiter/in durchgeführt.
    c) Die Vorstandsmitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Vorstand im Amt. Je die Hälfte des Vorstandes wird jedes Jahr neu gewählt, damit sich neue Vorstandsmitglieder einarbeiten können.
In ungeraden Kalenderjahren werden - der/die Vorsitzende - der/die 1 Kassierer/in - der/die 1. Schriftführer/in gewählt.
    d) Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, wird bei der nächsten Wahl ein Ersatz für 1 Jahr gewählt.
    e) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
    f) Änderungen dieser Satzung können nur mit 2/3 Stimmmehrheit der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 Rechnungs- und Kassenprüfer
    a) Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungs- und Kassenprüfer. Diese müssen Mitglieder sein, dürfen dem Vorstand aber nicht abgehören.
    b) Die Prüfer haben die Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen und den Mitgliedern darüber Bericht zu erstatten.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Unterschrift im Aufnahmeformular erklärt und gilt ab sofort.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
    a) Als Mitglied scheidet aus:
    1. durch Ableben
    2. wer sich beim Vorstand oder gegenüber der Vereinsadresse schriftlich abmeldet
    3. wer nach Entscheidung des Vorstandes und Zustimmung (mit einfacher Mehrheit) der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft ideellen oder materiellen Schaden zufügt.
    b) Das ausscheidende Mitglied kann keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein geltend machen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch eine ¾ Mehrheit der Vereinsmitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an die Grundschule Metternich und zu 50 % an den Kindergarten "Villa Sonnenhügel".

§ 13
Die am 11. Januar 1956 dem damaligen Amtsdirektor des Amtes Weilerswist-Lommersum, Herrn Dormagen, zur Einsicht vorgelegte ursprüngliche Satzung der Karnevalsgesellschaft Blau-Weiß Metternich vom 03. Januar 1956
wurde durch Beschluss der Vollversammlung
vom 24. Juni 1976
vom 12. Juni 1987
vom 04. Mai 1995
vom 26. April 1997
vom 14. Mai 1999
vom 10. November 2000
und vom 24. Juli 2007
auf den vorliegenden Stand geändert.






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